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   BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01   

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BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01 (https://dejure.org/2003,2068)
BFH, Entscheidung vom 28.08.2003 - VII R 22/01 (https://dejure.org/2003,2068)
BFH, Entscheidung vom 28. August 2003 - VII R 22/01 (https://dejure.org/2003,2068)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer
  • Judicialis

    AO 1977 § 231 Abs. 1; ; AO 1977 § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO (1977) § 231 Abs. 1 § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1
    Unterbrechung der Zahlungsverjährung

  • datenbank.nwb.de

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Zahlungsaufforderung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung ? Zugang einer Zahlungsaufforderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerbescheid - Mahnung nicht zugegangen: Steuerzahlung verjährt

  • IWW (Kurzinformation)

    Steuerbescheid - Mahnung nicht zugegangen: Steuerzahlung verjährt!

  • IWW (Kurzinformation)

    Mahnung nicht zugegangen: Steuerzahlung verjährt

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versendung der schriftlichen Mahnung; Zugang des Steuerbescheids; Wirkungen der Bekanntgabe; Nachweis des Zugangs; verjährungsunterbrechende Wirkung; wirksame Bekanntgabe; Verwirkung der Säumniszuschläge

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Abrechnungsbescheid: Unterbrechung der Zahlungsverjährung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO 1977 § 231, AO 1977 § 229
    Mahnung; Nachweis; Verjährungsunterbrechung; Zustellung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 203, 20
  • BB 2003, 2555
  • DB 2003, 2634
  • BStBl II 2003, 933
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 25.11.2002 - GrS 2/01

    Festsetzungsfrist bei nicht zugegangenem Steuerbescheid

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    Die Zahlungsverjährung wird nicht unterbrochen, wenn die vor Ablauf der Zahlungsverjährung abgesandte schriftliche Zahlungsaufforderung dem Zahlungsverpflichteten nicht zugeht (§ 231 i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; Anschluss an den Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548).

    Das FA hält den zum Ablauf der Festsetzungsfrist ergangenen Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01 (BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548) im Streitfall nicht für anwendbar.

    Inzwischen ist durch den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548 die bis dahin streitige Rechtsfrage (s. dazu Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2001 II R 47/98, BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) geklärt, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht über die Regelung der Fristwahrung hinausgeht.

  • BFH, 11.04.1995 - III B 74/92

    Änderung eines Folgeescheids

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    Daraus folgt, dass es zur Fristwahrung auch für die Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch schriftliche Geltendmachung des Anspruchs --wozu auch die schriftliche Mahnung gehört (§ 259 Satz 1 AO 1977)-- ausreicht, wenn die schriftliche Zahlungsaufforderung noch vor Ablauf der Verjährungsfrist den Bereich der Finanzbehörde verlassen hat (vgl. Senatsurteil vom 27. April 1995 VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943).

    Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob es sich bei der Zahlungsaufforderung um einen Verwaltungsakt oder um eine wiederholende sonstige Willenserklärung der Behörde handelt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 943, 945).

    Dazu gehört --sofern die schriftliche Zahlungsaufforderung wie im Streitfall geschehen durch einfachen Brief mit der Post versandt wird (§ 122 Abs. 2 AO 1977)-- die Bekanntgabe an den richtigen Adressaten, die eine richtige Adressierung voraussetzt (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1995, 943, 945, m.w.N.).

  • BFH, 14.03.1989 - VII R 75/85

    Kein Nachweis des Zugangs durch Anscheinsbeweis; es gelten die allgemeinen

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    In diesem Fall hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes an den richtigen Empfänger anhand von Indizien nachzuweisen (ständige Rechtsprechung seit der Senatsentscheidung vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; BFH-Entscheidungen vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41, 42, und vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031, 1032, m.w.N.).

    Auf den sog. Anscheinsbeweis, der auf einen typischen, nicht aber auf den tatsächlichen Geschehensablauf abstellt, kann der Zugangsnachweis dagegen nicht gestützt werden (ständige Rechtsprechung seit BFH in BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534).

  • BFH, 06.06.2001 - II R 47/98

    Wahrung der Festsetzungfrist durch Absendung des Bescheids?

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    Inzwischen ist durch den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548 die bis dahin streitige Rechtsfrage (s. dazu Vorlagebeschluss vom 6. Juni 2001 II R 47/98, BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695) geklärt, dass der Regelungsgehalt der Vorschrift des § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 nicht über die Regelung der Fristwahrung hinausgeht.

    Daher ist die Festsetzungsfrist nicht gewahrt, wenn die Behörde im Fall der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO 1977 den Zugang des Steuerbescheides nicht nachweisen kann (s. den Vorlagebeschluss in BFHE 195, 32, BStBl II 2001, 695).

  • BFH, 06.04.1999 - VII B 207/98

    Zugang von VA; Nachweis

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    Zutreffend hat das FG auch ausgeführt, aus dem späteren Verhalten des Steuerpflichtigen könne --anders als in dem vom Senat am 6. April 1999 VII B 207/98 (BFH/NV 1999, 1581) entschiedenen Fall-- nicht geschlossen werden, dass sich der Kläger infolge genauer Kenntnis der im Erlassantrag benannten Steuerforderungen den Zugang der schriftlichen Mahnungen zurechnen lassen müsste.
  • Drs-Bund, 19.03.1971 - BT-Drs VI/1982
    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    § 169 Abs. 1 Satz 3 AO 1977 entbindet die Finanzbehörde nur davon, den Zeitpunkt des Zuganges nachzuweisen (vgl. Begründung des Regierungsentwurfes zu § 150 AO 1977 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, gleich § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO 1977; BTDrucks VI/1982, S. 150), so dass die Festsetzungsfrist auch gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht.
  • BFH, 26.08.1997 - VII R 63/97

    Haftung von GbR-Gesellschaftern

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    Insoweit hätte die Versendung der schriftlichen Mahnungen, von denen das FG unwidersprochen und damit für den Senat bindend festgestellt hat (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), dass es sich nicht nur um sog. "automatisierte Mahnungen", d.h. um Kontoauszüge, denen die Rechtswirkung der Zahlungsaufforderung im Sinne einer schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs nicht zukommt, sondern um Mahnungen i.S. des § 259 Satz 1 AO 1977 gehandelt hat, die den Steuerpflichtigen zur Zahlung aufgefordert hätten (vgl. BFH-Urteil vom 26. August 1997 VII R 63/97, BFHE 183, 307, BStBl II 1997, 745, 748; vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 231 AO 1977 Rz. 5), zur schriftlichen Geltendmachung des Anspruchs genügt.
  • BFH, 12.03.2003 - X R 17/99

    Zugang eines schriftlichen Verwaltungsakts

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    In diesem Fall hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes an den richtigen Empfänger anhand von Indizien nachzuweisen (ständige Rechtsprechung seit der Senatsentscheidung vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; BFH-Entscheidungen vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41, 42, und vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031, 1032, m.w.N.).
  • BFH, 15.09.1994 - XI R 31/94

    Keine Beweiserleichterung zugunsten des FA für den Fall, daß der Zugang bei

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    In diesem Fall hat die Behörde den Zugang des Schriftstückes an den richtigen Empfänger anhand von Indizien nachzuweisen (ständige Rechtsprechung seit der Senatsentscheidung vom 14. März 1989 VII R 75/85, BFHE 156, 66, BStBl II 1989, 534; BFH-Entscheidungen vom 15. September 1994 XI R 31/94, BFHE 175, 327, BStBl II 1995, 41, 42, und vom 12. März 2003 X R 17/99, BFH/NV 2003, 1031, 1032, m.w.N.).
  • BFH, 15.09.1992 - IX R 15/91

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Mietkaufmodellen (§ 2 EStG )

    Auszug aus BFH, 28.08.2003 - VII R 22/01
    Diese Schlussfolgerung des FG hat schon dann Bestand, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (BFH-Urteil vom 15. September 1992 IX R 15/91, BFH/NV 1994, 301).
  • BFH, 27.06.2001 - I R 46/00

    Betriebsausgabe - Sachverhaltsaufklärung - Ausländische Zeugen

  • BFH, 27.04.1995 - VII R 90/93

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung

  • FG Berlin, 14.12.2000 - 1 K 1068/00

    Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist bezüglich geschuldeter

  • BFH, 21.06.2010 - VII R 27/08

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung auch bei rechtswidriger Aufforderung zur

    Ob die Kläger daraus hätten erkennen können, dass das FA seinen Anspruch weiter verfolge, sei nach dem Gesetz unerheblich (Hinweis auf das Urteil des Senats vom 28. August 2003 VII R 22/01, BFHE 203, 20, BStBl II 2003, 933, wonach automatisierten Mahnungen, insbesondere Kontoauszügen, keine die Zahlungsverjährung unterbrechende Wirkung zukomme, sowie auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. April 1990 V R 90/87, BFHE 160, 348, BStBl II 1990, 802, wonach auch Anträge und schriftliche Stellungnahmen des FA in einem finanzgerichtlichen Verfahren diese Wirkung nicht hätten).
  • BFH, 18.11.2003 - VII R 5/02

    Erledigung der Hauptsache; Eintritt der Zahlungsverjährung

    Denn die Wirksamkeit einer Unterbrechungshandlung ist jeweils nach den für diesen Unterbrechungstatbestand geltenden Kriterien zu beurteilen (BFH-Urteile vom 24. April 1996 II R 37/93, BFH/NV 1996, 865; vom 23. April 1991 VII R 37/90, BFHE 164, 392, BStBl II 1991, 742 für den Vollstreckungsaufschub, sowie vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88, BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44 für eine Vollstreckungsmaßnahme, und Senatsurteile vom 27. April 1995 VII R 90/93, BFH/NV 1995, 943, 945, und vom 28. August 2003 VII R 22/01 BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624 für die Zahlungsaufforderung).

    Ein wirksamer Verzicht auf den Eintritt der Zahlungsverjährung scheidet ohnehin aus, weil es sich hierbei nicht um ein Gestaltungsrecht der Beteiligten, sondern um einen kraft Gesetzes eintretenden Erlöschenstatbestand handelt (§ 232 i.V.m. § 47 AO 1977, vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2002, 745, und Senatsurteil in BFHE 203, 20, BFH/NV 2003, 1624), der eine nachfolgende Geltendmachung des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis verbietet, ungeachtet, ob einer der Beteiligten auf dessen Bestehen vertraut hat (§§ 47, 232 AO 1977; vgl. auch Rüsken in Klein, Abgabenordnung, 8. Aufl., Rz. 1 zu § 232).

  • BFH, 04.08.2009 - VII B 16/09

    Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist durch einen Abrechnungsbescheid

    Ob ein solcher Wille auch aus der Übersendung eines Kontoauszugs, also einer bloßen Mitteilung der Kasse, die ohne jede Prüfung über den Inhalt der dort in elektronischer Datenverarbeitung erfassten Sollstellungen unterrichtet, entnommen werden könnte, mag zweifelhaft erscheinen (vgl. Urteil des Senats vom 28. August 2003 VII R 22/01, BFHE 203, 20, BStBl II 2003, 933; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 231 AO Rz 14, m.w.N.), ist jedoch hier nicht zu entscheiden und für die Bewertung des "Aufforderungscharakters" eines Abrechnungsbescheids des FA, der eine Prüfung des Bestehens der in ihm berücksichtigten Steueransprüche gerade zum Gegenstand hat, nicht präjudiziell.
  • BFH, 23.09.2004 - VII B 367/03

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsfähigkeit

    Darüber hinaus beruhe das erstinstanzliche Urteil auf einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. November 2002 GrS 2/01, BFHE 201, 1, BStBl II 2003, 548, und Senatsurteil vom 28. August 2003 VII R 22/01, BFHE 203, 20, BStBl II 2003, 933), der sowohl für den Fall der Festsetzungsverjährung als auch für den Fall der Zahlungsverjährung festgestellt habe, dass eine Unterbrechung der Verjährung nicht vorliege, wenn ein Zugang des Steuerbescheides nicht nachgewiesen worden sei.

    Der Senatsentscheidung in BFH/NV 2003, 1624 ist zu entnehmen, dass § 169 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung (AO 1977) die Finanzbehörde davon entbindet, den Zeitpunkt des Zuganges des Steuerbescheides nachzuweisen, so dass die Festsetzungsfrist auch gewahrt ist, wenn der Steuerbescheid dem Steuerpflichtigen erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist zugeht.

  • VG Weimar, 21.01.2016 - 7 K 334/13

    Aussetzungsentscheidung nach § 80 Abs. 4 VwGO als Unterbrechungsmaßnahme i. S. d.

    Ein Verzicht auf eine wirksame Bekanntgabe der Unterbrechungsmaßnahme kann daraus nicht abgeleitet werden (vgl. BFH, Urteil vom 28.08.2003, a. a. O.).

    Die nachweislich erfolgte Bekanntgabe als Wirksamkeitsvoraussetzung fordert der BFH aber nicht nur für die Aussetzung der Vollziehung und weitere Unterbrechungsmaßnahmen nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO (so etwa für den Vollstreckungsaufschub BFH, Urteil v. 23.04.1991 - VII R 37/90; für die Stundung BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 170/90; für die Mahnung BFH, Urteil vom 28.08.2003 - VII R 22/01, jeweils zitiert nach juris), sondern auch für eine Zahlungsaufforderung, selbst wenn es sich dabei nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine sonstige Willenserklärung der Behörde handeln sollte (vgl. BFH, Urteil vom 21.11.2006 - VII R 68/05, zitiert nach juris).

  • VerfGH Sachsen, 10.12.2004 - 99-IV-04
    Teil der Koalitionsfreiheit der Beschwerdeführerin ist, dass diese die Namen ihrer Mitglieder dem Partner des Tarifvertrages zumindest nicht ohne weiteres mitzuteilen hat (vgl. BAG BB 2003, 2555 [2556], so dass der Schutzbereich der Tarifautonomie berührt ist, wenn solches von Gerichten aus zivilprozessualen Gründen zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots in einem mit dem Vertragspartner geführten Rechtsstreit für erforderlich erachtet wird. Im Hinblick hierauf ist auch nicht von vornherein auszuschließen, dass die Arbeitsgerichte mit ihrem Verständnis des zivilprozessualen Bestimmtheitsgebots gegen den Grundrechtsschutz der Beschwerdeführerin verstoßen haben. cc).

    b) In den angegriffenen Entscheidungen sind aber durch den Verweis auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. März 2003 - 4 AZR 271/02 - (BB 2003, 2555 ff.) die Interessen der Parteien des Ausgangsverfahrens in einer Weise abgewogen, die keine verfassungswidrige Fehlgewichtung der Belange der Beschwerdeführerin erkennen lässt.

  • OVG Niedersachsen, 05.12.2007 - 9 ME 307/07

    Vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem bestandskräftigen

    Daran fehlt es, wenn das Schriftstück an eine Postadresse versandt wird, die - nach Einlassung des Antragstellers - nicht mehr existierte, sofern der Steuerpflichtige - wie hier - den Zugang bestreitet (BFH, Urteil vom 28.8.2003 - VII R 22/01 - BStBl II 2003, 933 = BB 2003, 2555).
  • FG Hessen, 04.05.2004 - 6 V 3793/03

    Abrechnungsbescheid; Einstweiliger Rechtsschutz; Aussetzung der Vollziehung;

    Dies hat zur Folge, daß der Antrag wegen des nicht nachgewiesenen Zugangs (zum Erfordernis des Zugangs der verjährungsunterbrechenden Zahlungsaufforderung BFH Urteil vom 28.8.2003 VII R 22/01, BStBl II 2003, 933) des Bescheides vom 4.12.2002 nicht nur hinsichtlich der Säumniszuschläge für Umsatzsteuer 1995, die das FA bereits ausgesetzt hat, sondern auch hinsichtlich der Hauptforderung begründet ist.
  • OVG Sachsen, 20.09.2018 - 3 A 1238/17

    Grundsteuer; Duldungsbescheid; Festsetzungsverjährung; Zahlungsverjährung;

    Daher ist die Festsetzungsfrist nicht gewahrt, wenn die Behörde im Fall der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO den Zugang des Steuerbescheids nicht nachweisen kann oder dieser dem Steuerpflichtigen nach einem missglückten Bekanntgabeversuch nicht zugegangen ist (BFH, Urt. v. 28. August 2003 - VII R 22/01 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 18.05.2015 - 3 B 96/14

    Duldungsbescheid; Grundsteuer; Festsetzungsfrist; Bekanntgabe;

    Daher ist die Festsetzungsfrist nicht gewahrt, wenn die Behörde im Fall der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 AO den Zugang des Steuerbescheids nicht nachweisen kann oder dieser dem Steuerpflichtigen nach einem missglückten Bekanntgabeversuch nicht zugegangen ist (BFH, Urt. v. 28. August 2003 - VII R 22/01 -, juris Rn. 13 m. w. N.).
  • FG Köln, 30.06.2010 - 5 K 3256/09

    Erlass von Steuerforderungen und Säumniszuschlägen

  • VG Frankfurt/Oder, 23.07.2008 - 6 K 1503/07

    Kindergartenrecht: Heranziehung zu Elternbeiträgen - keine Gerichtskostenfreiheit

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